4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert RR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RR zu vertreten ist. RR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. RR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei RR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
| Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung |
Zugang vor Reisebeginn | Busreisen ab 2 Tagen | Busreisen 1 Tag |
bis 45. Tag | 10 % / mind. 30,- € | 5,- € |
44. bis 22. Tag | 30 % | 5,- € |
21. bis 15. Tag | 50 % | 50 % |
14. bis 7. Tag | 75 % | 75 % |
6. bis 2. Tag | 80 % | 80 % |
1. Tag und Nichtantritt | 80 % | 100 % |
| Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung |
Zugang vor Reisebeginn | Kreuzfahrten Flugreisen |
bis 90. Tag | 10 % |
89. bis 30. Tag | 30 % |
29. bis 15. Tag | 60 % |
14. bis 1. Tag | 80 % |
Nichtantritt | 90 % |
4.3. Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern RR nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von RR erzielten Beträge zurückerstattet.
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RR nachzuweisen, dass RR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RR geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. RR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RR nachweist, dass RR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Ist RR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat RR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.